Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, sich für die Beilegung ihrer Streitigkeiten an [Name, Anschrift, Webseite der Schlichtungsstelle] zu wenden. Wir sind verpflichtet, an Verfahren zur Streitbeilegung vor dieser Stelle teilzunehmen. Wir werden an einem solchen Verfahren teilnehmen.
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Kosten der laufenden Unterhaltung des Mietfahrzeugs, z.B. Betriebsstoffe, trägt der |
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Sobald der Mieter die vereinbarte Anzahlung auf den Mietpreis bezahlt hat ist die Buchung verbindlich.Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vor dem vereinbarten Mietbeginn sind die folgenden Anteiledes vereinbarten Mietpreises laut Mietvertrag zu zahlen: |
Mieter; die für vorgeschriebene Wartungsdienste und notwendige Verschleißreparaturen trägt der Vermieter. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 150,00 € ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziffer 11). Im Falle eines Defekts am Basisfahrzeug muss die Servicenummer des Herstellers angerufen werden und es müssen die Anweisungen der Service-Zentrale eingehalten werden. Hält sich der Mieter nicht an diese Anweisungen, trägt er die anfallenden Kosten selbst. |
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Rücktritt bis 51 Tage vor dem 1. Miettag |
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15%, bis 15 Tage 50%, weniger als 14 Tage 80%, erst zum Tag des vereinbarten Mietbeginns |
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95%. Der Schadenersatz ist niedriger anzusetzen oder entfällt, wenn der Mieter einen |
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niedrigeren oder das Fehlen eines Schadens nachweist. Der Schadenersatz ist höher |
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anzusetzen, wenn der Vermieter einen höheren Schaden nachweist. Der Mieter ist berechtigt, |
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einen Ersatzmieter zu benennen. Erfüllt dieser den Mietvertrag, so entfällt die anteilige |
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Zahlung. Wird das Fahrzeug nicht abgeholt, so gilt dies als Rücktritt. Es besteht generell kein |
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Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf |
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unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch. Unabhängig hiervon ist jedenfalls eine |
11.) Haftung des Mieters |
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Nutzungsentschädigung für den Gebrauch über die vereinbarte Mietdauer hinaus zu bezahlen, |
Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeuges in vertragsgemäßem Zustand. |
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die sich nach dem vereinbarten Mietzins richtet. Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs vor |
Bei Unfallschäden und Diebstahl haftet der Mieter nur in Höhe der vereinbarten |
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dem vereinbarten Rückgabetermin ist der volle Mietpreis zu zahlen, wenn der Vermieter das |
Selbstbeteiligung der abgeschlossenen Versicherung. Diese beträgt je Schadenfall 2.000,00 € |
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Fahrzeug nicht anderweitig vermieten kann. Durch Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten- |
bzw. bei Abschluss der Mietwagenversicherung wird der Selbstbehalt vollständig durch diese |
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Versicherung kann sich der Mieter nach den Allgemeinen Bedingungen für diese Versicherung |
übernommen. |
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Der Mieter |
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2.) Mietpreise |
haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, |
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Es gelten die Preise der jeweils gültigen Mietkonditionen. |
insbesondere weil der Mieter (oder der Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe |
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Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte |
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3.) Zahlungsweise |
Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des |
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Bei Vertragsabschluss, spätestens innerhalb von 14 Tagen danach, ist eine Anzahlung in Höhe |
Zeichens 265 – Durchfahrtshöhe – gemäß § 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO – verursacht werden. Hat |
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von 300,00 € zu leisten. Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr |
der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziffer 7 dieser Bedingungen |
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an die etwa zugesagte Reservierung gebunden. Der restliche Mietpreis ist spätestens 4 |
verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die |
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Wochen vor Reiseantritt zu leisten. Die Kaution ist spätestens bei der Übernahme des |
Regulierung des Schadenfalls gehabt. Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die |
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Fahrzeugs zum Mietbeginn bar zu hinterlegen. Oder vor Mietbeginn per Überweisung. |
bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder zu verbotenen Zwecken oder |
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durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges (z. B. auch Schäden am Mobiliar) |
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4.) Übernahme und Rückgabe |
entstanden sind. Haftpflichtschäden im Ausland werden als Vollkaskoschaden abgerechnet, |
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Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Termin in den Geschäftsräumen des Vermieters zu |
sofern die Schadensregulierung nicht verbindlich gesichert ist. |
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übernehmen. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, steht das Fahrzeug bei Wochenmieten |
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen |
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zwischen 14 und 17 Uhr zur Abholung bereit und muss bis spätestens 10.00 Uhr wieder |
Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, |
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zurückgebracht werden. Bei Kurzmieten kann das Fahrzeug ab 9.00 Uhr abgeholt und muss |
giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- und sonstigen |
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bis 17.00 Uhr zurückgegeben werden. Grundsätzlich behalten wir uns vor, anstatt des |
Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur |
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gebuchten Modells ein in den wesentlichen Merkmalen vergleichbares Modell gleicher oder |
Untervermietung oder Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke – außer solchen, die |
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höherer Preisklasse bereitzustellen. |
ausdrücklich vereinbart sind – zu verwenden. |
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Sollte dem Vermieter aufgrund verspäteter Rückgabe des Fahrzeuges ein Schaden entstehen |
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(z.B. Schadensersatzansprüche des nachfolgenden Mieters etc.) so behält sich der Vermieter |
12.) Haftung des Vermieters |
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vor, diese Schadenersatzansprüche gegen den Mieter geltend zu machen. |
Der Vermieter haftet dem Mieter im Fall des Leistungsverzugs bzw. bei von ihm zu |
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Bei Übergabe des Fahrzeugs wird ein Zustandsbericht erstellt, in der alle vorhandenen |
vertretender Unmöglichkeit der Leistung auf Schadenersatz, begrenzt auf das 3-fache des |
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Beschädigungen notiert werden. Der Mieter ist verpflichtet, neue Schäden am Fahrzeug dem |
vereinbarten Tages-Nettomietzinses. Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb von 3 Tagen ein |
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Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs in |
dem reservierten Fahrzeug gleichwertiges Ersatzfahrzeug am Firmensitz des Vermieters zur |
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unbeschädigtem Zustand, abgesehen von den im Zustandsbericht aufgeführten Schäden, |
Verfügung zu stellen, wenn das Fahrzeug aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten |
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erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution. Das Fahrzeug wird in gereinigtem Zustand |
hat, nicht zur Verfügung steht oder während der Mietzeit aus Gründen, die der Mieter nicht zu |
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und vollgetankt übergeben. Es muss vollgetankt, innen frisch gereinigt und mit geleertem |
vertreten hat, ausfällt. Für mittelbare Schäden (z.B. verlorene Urlaubszeit) haftet der Vermieter |
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Toiletten- und Abwassertank zurückgegeben werden. Ist die Reinigung ganz oder teilweise |
nicht. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von |
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nicht erfolgt, so hat der Mieter die Reinigungspauschale in Höhe von 150 Euro gemäß der zum Zeitpunkt des |
Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, |
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Vertragsabschlusses gültigen Mietkonditionen zu bezahlen. Es bleibt beiden Parteien |
insbesondere der § 651 BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder unmittelbar noch |
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vorbehalten, einen höheren oder niedrigeren Aufwand nachzuweisen. |
entsprechend Anwendung. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen |
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verpflichtet, die der Mieter bei der Rückgabe im Fahrzeug zurücklässt. |
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5.) Kaution |
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Bei Mietantritt muss zur Sicherheit für die Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem und |
13.) Verhalten bei Unfällen |
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gereinigtem Zustand eine Kaution in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung der Vollkasko- |
Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schäden sofort die |
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Versicherung hinterlegt werden. Wenn nichts anderes vertraglich vereinbart wurde, beträgt |
Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung |
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diese 1.000,00 €. Die Hinterlegung der Kaution muss per Überweisung , vor Mietbeginn erfolgen.Die Bezahlung der Kaution vor Ort, kann nur in bar getätigt werden. |
Dritter. Unterlässt der Mieter, den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll. |
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Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand, |
muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, |
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abgesehen von den im Zustandsbericht aufgeführten Schäden, erfolgt die vollständige |
sowie das amtliche Kennzeichen und die Versicherungsdaten der beteiligten Fahrzeuge |
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Rückzahlung der Kaution. |
enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schadenshöhe die Selbstbeteiligung der |
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Versicherung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter telefonisch zu |
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6.) Führungsberechtigte |
unterrichten. |
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Das Alter des Mieters und Fahrers muss mindestens 21 Jahre betragen und der Fahrer muss |
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seine Fahrerlaubnis seit mindestens zwei Jahren besitzen. Der Führerschein der Klasse 3 |
14.) Ausschlussfrist, Verjährung |
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sowie der Führerschein C1 ist für alle Modelle bis 7,5 to ausreichend; der Führerschein B gilt |
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Anmietung hat der Mieter innerhalb |
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nur bis 3.500 kg zul. GG. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag |
eines Monats nach vertraglich vorgesehener Rücknahme des Fahrzeugs beim Vermieter |
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angegebenen Fahrern gelenkt werden. Der Mieter gilt für die Dauer der Mietzeit als Halter des |
schriftlich anzumelden. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, |
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Fahrzeuges. |
wenn kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist vorliegt. |
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7.) Obhutspflicht |
15.) Speicherung von Personendaten |
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Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu behandeln und die Betriebsanleitungen |
Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang |
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des Fahrzeugs sowie aller eingebauten Geräte genauestens zu beachten, die Wartungsfristen |
mit ihr erhaltenen Daten über den Mieter, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten |
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einzuhalten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. |
stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Dies gilt insbesondere im |
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Zusammenhang mit der Klärung eventueller falscher Angaben des Vermieters, dem Verzug |
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8.) Auslandsfahrten |
bei der Rückgabe um mehr als 24 Stunden oder der Aufklärung von Verkehrsverstößen oder |
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Auslandsfahrten sind nur innerhalb Europas möglich. |
Ordnungswidrigkeiten. |
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Der Mieter verpflichtet sich, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen |
17.) Gerichtsstand |
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Ländern zu beachten. Insbesondere hat er sich vor Antritt der Reise über Mautgebühren zu |
Für alle Streitigkeiten aus oder über den Mietvertrag gilt als Gerichtsstand der Geschäftssitz |
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informieren und deren Abrechnung zu sichern. |
des Vermieters als vereinbart, sofern der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland |
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hat oder die in Anspruch zu nehmende Vertragspartei nach Vertragsabschluss Ihren Wohnsitz |
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9.) Rauchverbot / Mitnahme von Tieren |
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozess-Ordnung verlegt |
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Das Rauchen und die Mitnahme von Tieren ist nicht gestattet. Reinigungskosten, die durch die |
oder der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, der Mieter Kaufmann |
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Nichtbeachtung entstehen, sowie entgangener Gewinn durch eine dadurch bedingte zeitweise |
oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist. Diese Regelung gilt auch für Wechsel- |
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Nichtvermietbarkeit des Fahrzeugs, gehen zu Lasten des Mieters. |
und Scheckverfahren. |
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Die Kosten für eine Tierreinigung betragen 500 Euro.
AGBs zur Dachzelt-Anmietung1. Die Montage erfolgt zwingend gemeinsam mit Vermieter und Mieter. Der Mieter ist verpflichtet zuvor einen passenden Dachträger auf seinem Fahrzeug zu montieren oder sie können vom Vermieter gestellt werdenDer Vermieter haftet nicht für Schäden am Fahrzeug, die durch die Anbringung des Dachzeltes entstehen, da der Mieter beim Auf- und Abbau mit tätig wird. Für die Anbringung am Dachaufbau besteht von Vermieterseite eine Haftpflichtversicherung, die evtl. Schäden bei der Montage ersetzt. Diese sind sofort vom Mieter vor Ort anzuzeigen. Nachträgliche Mängel können nicht angezeigt werden.2. Der Mieter hat das Dachzelt sauber (ohne Unrat) dem Vermieter zurückzugeben, während der Anmietdauer sorgfältig zu behandeln und aufzubewahren. Er haftet für alle Schäden, die über eine gewöhnliche Abnutzung hinausgehen (Riss im Soff, in Hülle, defekte Reißverschlüsse, etc.). Dies kann vom Mieter auch über seine private Haftpflichtversicherung erfolgen.3. Die im Mietvertrag angegebene Rechnungsbetrag muss vor dem Mietbeginn beglichen werden. Der Rechnungsbetrag muss per Überweisung bezahlt werden.4. Eine Ausweiskopie verbleibt bis zur Rückgabe des Dachzeltes beim Vermieter.5. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand in gebrauchstauglichem Zustand (gereinigt & desinfiziert) zu übergeben. Mit der Übergabe des Gegenstandes geht die Gefahr auf den Mieter über und er überprüft in regelmäßigen Abständen, spätestens nach den ersten 100 km und danach aller 500 km den festen Sitz; gegebenenfalls müssen die Schrauben nachgezogen werden.6. Der Mieter ist verpflichtet, das angemietete Dachzelt in gebrauchstauglichem Zustand zurückzugeben. Eventuell vorhandene Schäden werden bei Anmietung protokolliert und von beiden Seiten unterzeichnet.7. Gibt der Mieter das Dachzelt beschädigt zurück, wird dem Mieter eine Rechnung in Höhe der Reparaturkosten zugestellt und diese muss innerhalb von 7 Werktagen auf das aufgeführte Firmenkonto beglichen werden. Entsteht während der Anmietzeit ein Mangel am Dachzelt oder am Zubehör, ist der Vermieter umgehend telefonisch oder schriftlich zu benachrichtigen, damit das Dachzelt im Anschluss weitervermietet werden kann. Hierfür empfehlen wir dem Mieter eine geeignete Haftpflichtversicherung, die für eventuelle Schäden an Mietsachen aufkommt.8. Vermieter und Mieter kontrollieren den Mietgegenstand bei Übergabe auf Mängel und Funktionsfähigkeit. Das Übergabeprotokoll wird von beiden Parteien unterzeichnet und der Mieter erhält eine Kopie. Der Mieter kann auf die Materialkontrolle verzichten, wenn er die Vollständigkeit auch ohne Kontrolle bescheinigt. Der Vermieter bleibt dann berechtigt, den aktuellen Bestand nach seinem Wissen festzulegen.9. Bei Rücktritt von der Reservierung mit Mietbeginn werden folgende Stornogebühren fällig:10% des Mietpreises bis zum 100. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn15% des Mietpreises bis zum 99. bis 61. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn20% des Mietpreises bis zum 60. bis 30. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn40% des Mietpreises bis zum 29. Bis 15. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn60% des Mietpreises bis zum 14. Bis 8.. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn70% des Mietpreises ab 7. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn80% des Mietpreises am Tag vor dem vereinbarten Mietbeginns. Eine Nichtabnahme/-abholung gilt als Rücktritt.10. Bei einem Totalschaden oder Verlust des Dachzeltes hat der Mieter dem Vermieter das Dachzelt zum derzeitigen Neuwert zu ersetzen. Dies gilt ebenso für fehlendes oder defektes Zubehör (z.B. Leiter, Markise, Anbauzelt, Innentaschen, etc.).11. Eine Tiermitnahme im Zelt ist nicht erlaubt.12. Der Mieter ist verpflichtet, den Gegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Art und Weise zu schützen.13. Eine Untervermietung des Mietgegenstandes ist nicht gestattet.14. Das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges darf nicht überschritten werden. Die Angaben finden Sie im Fahrzeugschein und zählen für Aufbauten während der Fahrt.15. Die Benutzung von Autowaschanlagen ist während der Anmietdauer untersagt, da Schäden am Dachzelt entstehen könnten.Die Höhe und Breite der Fahrzeuge inkl. Dachzelt müssen berücksichtigt werden und werden auf Wunsch am Tag der Anmietung gemessen und vermerkt, um Schäden am Fahrzeug und Dachzelt zu vermeiden, zum Beispiel bei Einfahrten in Parkhäuser, auf Fähren, etc.. |
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18.) Schlussbestimmung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirkung der | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingend gesetzliche | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschriften bleiben unberührt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Stand: März 2023 |